Testamentarische Zuwendung

Wenn ein Mensch stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Ein Testament ist also immer dann notwendig, wenn Sie Menschen oder gemeinnützigen Stif­tungen wie beispielsweise der KIT-Stiftung etwas vererben möchten, die durch die gesetzliche Erb­folge nicht berücksichtigt sind. Wer sich frühzeitig um seinen Nachlass kümmert, kann das Vererben nach Wunsch gestalten und steuerlichen Gestal­tungsspielraum nutzen. Mit einer testamenta­rischen Zuwendung an die KIT-Stiftung können Sie auf Dauer Bleibendes schaffen für das Wohl zukünftiger Generationen.
 

Vermächtnis

Sie können die KIT-Stiftung testamentarisch be­denken, indem Sie sie als Erbin/Miterbin einsetzen oder ihr über ein Vermächtnis einzelne Vermö­genswerte wie beispielsweise ein Bankguthaben, eine bestimmte Geldsumme oder eine Immobilie zuwenden. Ein Vermächtnis empfiehlt sich in be­sonderer Weise, wenn Sie jemanden bedenken möchten, ohne ihn gleich als Erben einzusetzen. Im Gegensatz zu einem Erben, der mit Annah­me des Erbes zum Rechtsnachfolger des Erblas­sers wird, erwirbt der Vermächtnisnehmer einen rechtlichen Anspruch gegenüber den Erben. Während die Erben auch für eventuelle Schulden des Erblassers einstehen müssen (sofern sie das Erbe nicht ausschlagen), ist der Teil des Erbes, den ein Vermächtnis regelt schuldenfrei. Zudem kann ein Vermächtnis nicht Gegenstand von Erbstreitigkeiten werden.
 

Spenden und Stiften

Selbstverständlich können Sie festlegen, welche konkreten Vorha­ben von ihrer testamentarischen Zuwendung an die KIT-Stiftung profitieren sollen. Neben einer Spende für konkrete Projekte ist auch eine Zustiftung in den Kapitalstock der Stiftung sowie die Einrichtung eines Stiftungsfonds oder einer Treuhandstiftung möglich.
 

Vertrag zugunsten Dritter

Mit Ihrer Bank oder Ihrem Kreditinstitut können Sie vereinbaren, dass die Rechte an bestimmten Konten oder Depots zum Zeit­punkt Ihres Todes unmittelbar auf eine zuvor festgelegte Person oder Organisation übergehen. Die Gelder dieser Konten fallen da­mit gar nicht erst in den Nachlass. Ein Vertrag zugunsten Dritter muss unwiderruflich erfolgen und vom Begünstigten gegenge­zeichnet und damit offiziell angenommen werden. Unwiderruflich heißt nicht, dass Sie über die Konten nicht mehr verfügen können. Sie können weiterhin jederzeit darauf zugreifen, bei Bedarf sogar auflösen und den Vertrag wieder rückgängig machen. Die Kre­ditinstitute halten die erforderlichen Formulare für einen Vertrag zugunsten Dritter vor.
 

Lebensversicherung

Sie können die KIT-Stiftung auch als Bezugsberechtigte Ihrer Le­bensversicherung einsetzen. Wenn Sie die Fälligkeit nicht mehr erleben sollten, fällt das Auszahlungskapital an die KIT-Stiftung.
 

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Überlegungen und vermitteln Ihnen einen Kontakt zu einem Rechtsexperten in Ihrer Nähe.